Referenzentscheidung: cc • Nr. 16-85.930 • 2017-12-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich folgende Szene vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Biscarrosse, in den Landes. Ein trockenes Tal, etwas brachliegend, und Sie denken, dass eine Auffüllung mit sauberem Bauschutt – sogenannten inerten Abfällen – das Gelände bebaubar machen oder seine landwirtschaftliche Nutzung verbessern könnte. Sie reichen eine Vorabanzeige bei der Gemeinde ein, und man sagt Ihnen „ok“. Doch dann stellt die Verwaltung fest, dass die Anlieferungen zunehmen, das Volumen weit über das Geplante hinausgeht und sich auch nicht inerte Abfälle darunter mischen. Plötzlich sind Sie nicht mehr nur ein einfacher Eigentümer, der sein Grundstück gestaltet: Ihnen droht eine Strafverfolgung wegen Betriebs einer Abfalllagerungsanlage ohne Genehmigung und wegen unerlaubter Bodenaufschüttung. Genau das ist die Geschichte von Herrn Y. und der Gesellschaft „L’Or de nos collines“, die der Kassationsgerichtshof am 19. Dezember 2017 beurteilte.
Doch was ändert das genau? Wie weit darf ein Eigentümer oder Landwirt gehen, der Tonnen von inerten Abfällen zur Auffüllung seines Grundstücks erhält? Und vor allem: Wie vermeidet man die Falle der wilden Deponie? Dieses Urteil, das relativ unbeachtet blieb, liefert wesentliche Antworten für alle Grundstückseigentümer, Landwirte und sogar Gemeinden. In meiner Praxis als Anwältin in Mont-de-Marsan sehe ich immer mehr Fälle, in denen eine einfache Aufschüttung zu einem Strafverfahren wird. Es ist Zeit, die Regeln zu klären.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Geschichte dieses Falles erzählen, die Argumentation der Richter analysieren und Ihnen vor allem konkrete Tipps geben, damit Sie nicht in eine ähnliche Situation geraten. Ob Sie Eigentümer in Saint-Vincent-de-Tyrosse, Landwirt in Biscarrosse oder Immobilienentwickler in den Landes sind – diese Regeln betreffen Sie.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Jean-Paul Y. ist Geschäftsführer der Gesellschaft „L’Or de nos collines“, die ein Grundstück in Biscarrosse betreibt. Im Jahr 2011 reicht er bei der Gemeinde eine Vorabanzeige von Arbeiten ein, um ein trockenes Tal auf seinem Grundstück aufzufüllen. Das erklärte Ziel ist landwirtschaftlich: die Topographie des Geländes für eine bessere Nutzung zu verbessern. Die Gemeinde stimmt zu, und die Arbeiten beginnen. Doch schon bald bemerken Nachbarn und staatliche Stellen eine ununterbrochene Aktivität: Lastwagen kippen große Mengen an Material ab, weit mehr als für eine einfache landwirtschaftliche Gestaltung nötig. Inerte Abfälle – Bauschutt, zerkleinerter Beton, Erde – aber offenbar auch nicht inerte Abfälle mischen sich unter die Aufschüttung. Kurz gesagt: Es entsteht eine wilde Deponie.
Die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein. Im Jahr 2013 werden Herr Y. und seine Gesellschaft vor dem Strafgericht angeklagt, und zwar wegen zweier Delikte: Betrieb einer Abfalllagerungsanlage für inerte Abfälle ohne Genehmigung (Art. L. 541-30-1 des Umweltgesetzbuchs) und Durchführung einer Bodenaufschüttung ohne Baugenehmigung (Art. R. 421-19 und R. 421-23 des Stadtplanungsgesetzbuchs). Die Angeklagten plädieren auf nicht schuldig: Sie hätten eine Vorabanzeige, und die Aufschüttungen seien für die Landwirtschaft bestimmt gewesen. Doch das Gericht verurteilt sie. Sie legen Berufung ein.
Das Berufungsgericht Bordeaux bestätigt die Verurteilung im Jahr 2016. Nach Ansicht der Richter war die Baugenehmigung (die Vorabanzeige) für Aufschüttungen zu landwirtschaftlichen Zwecken erteilt worden, tatsächlich sei jedoch eine regelrechte Deponie ohne umweltrechtliche Genehmigung betrieben worden. Herr Y. und seine Gesellschaft legen daraufhin Kassation ein. Sie argumentieren, ihre Vorabanzeige sei rechtmäßig gewesen und habe sie von jeder weiteren Genehmigung befreit, insbesondere von der nach dem Umweltgesetzbuch. Es geht um viel: Würde der Kassationsgerichtshof ihnen folgen, hieße das, dass eine einfache Baugenehmigung eine Deponie für inerte Abfälle erlauben könnte – was dem Umweltschutz zuwiderliefe.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof weist die Revision mit Urteil vom 19. Dezember 2017 zurück. Er bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Seine Argumentation ist einfach, aber unerbittlich. Zunächst erinnert er daran, dass Art. L. 541-30-1 des Umweltgesetzbuchs (heute in Art. L. 541-30-1 kodifiziert, aber inzwischen geändert) den Betrieb einer Lagerungsanlage für inerte Abfälle einer Genehmigung der Präfektur unterwirft. Diese Vorschrift soll wilde Deponien verhindern. Sodann stellt er fest, dass die von Herrn Y. durchgeführten Aufschüttungen nicht der Durchführung von Erschließungs-, Sanierungs- oder Bauarbeiten dienten – anders als er behauptete –, sondern der Lagerung von Abfällen. Mit anderen Worten: Das tatsächliche Ziel war die Annahme von Abfällen, nicht die Verbesserung des Geländes für die Landwirtschaft.
Das Gericht weist das Argument zurück, das sich auf Art. R. 425-25 des Stadtplanungsgesetzbuchs stützt, wonach Abfalllagerungsanlagen für inerte Abfälle, die ordnungsgemäß nach dem Umweltgesetzbuch genehmigt sind, von der Vorabanzeige oder der Erschließungsgenehmigung befreit sind. Es stellt klar, dass diese Befreiung nur gilt, wenn die Anlage tatsächlich eine umweltrechtliche Genehmigung erhalten hat – was hier nicht der Fall war. Die Vorabanzeige nach dem Stadtplanungsgesetzbuch könne die umweltrechtliche Genehmigung nicht ersetzen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt somit, dass die beiden Regelungen unabhängig voneinander sind: Eine Baugenehmigung erlaubt keine Abfalllagerung ohne umweltrechtliche Genehmigung.

