Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-16.078 • 2016-12-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Antibes, und der Hausmeister, ein Gemeindebediensteter, stellt die Arbeit nach einer Streikankündigung seiner Gewerkschaft ein. Nach einigen Tagen streikt niemand mehr. Sie denken, alles sei wieder normal, und fordern ihn zur Wiederaufnahme des Dienstes auf. Aber die Gewerkschaft hat das Ende des Streiks nicht offiziell gemacht. Was passiert, wenn der Arbeitgeber so handelt, als sei der Streik beendet? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 beantwortet genau diese Frage: Das Fehlen von Streikenden reicht nicht aus, um die Streikankündigung zu beenden.
Was ändert das genau? Sehr viel für öffentliche Arbeitgeber und Nutzer. Das oberste Gericht erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Das Streikrecht ist ein individuelles Recht, aber die Streikankündigung ist ein gewerkschaftliches Vorrecht. Solange die Gewerkschaft die Ankündigung nicht zurückgezogen hat, bleibt sie gültig, auch wenn kein Arbeitnehmer streikt.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung schützt Arbeitnehmer vor unzulässigem Druck, erlegt Arbeitgebern aber auch eine strenge Verwaltung auf. Lassen Sie uns gemeinsam die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem betrachten, was Sie tun müssen, wenn Sie betroffen sind.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt in einer lokalen Gebietskörperschaft, die wir beispielhaft Stadt Le Cannet nennen. Eine repräsentative Gewerkschaft reicht am 14. Dezember 2012 eine unbefristete Streikankündigung ein, um gegen einen Umstrukturierungsplan zu protestieren. Einige Tage lang stellen Angestellte die Arbeit ein. Doch bald flaut die Bewegung ab: Am 11. Januar ist kein Arbeitnehmer mehr im Streik. Der Arbeitgeber, der den Streik für beendet hält, fordert die Angestellten zur Wiederaufnahme ihrer Posten auf und betrachtet jede weitere Abwesenheit als unbegründet.
Die Gewerkschaft ruft daraufhin das Tribunal de grande instance (TGI) an, um feststellen zu lassen, dass die Streikankündigung nicht aufgehoben wurde. Das TGI gibt der Gewerkschaft recht und ordnet an, dass der Arbeitgeber die Streikankündigung unter Androhung eines Zwangsgeldes von 75 € pro Tag Verspätung aufheben muss. Der Arbeitgeber legt Rechtsmittel ein und bringt den Fall vor den Kassationsgerichtshof.
Die Debatte dreht sich um eine einfache Frage: Wer entscheidet über das Ende einer Streikankündigung? Der Arbeitgeber, indem er das Fehlen von Streikenden feststellt? Oder die Gewerkschaft als alleinige Urheberin der Ankündigung? Die Vorinstanzen hatten zugunsten der Gewerkschaft entschieden. Der Kassationsgerichtshof musste dies bestätigen oder aufheben.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 521-3 des Arbeitsgesetzbuchs (heute kodifiziert in Artikel L. 1132-1 für öffentliche Dienste), der vorsieht, dass einem Streik im öffentlichen Dienst eine Streikankündigung einer repräsentativen Gewerkschaft vorausgehen muss. Diese Ankündigung muss die Gründe und die Dauer (Beginn und Ende) angeben.
Vor allem aber erinnert das Gericht an einen wesentlichen Punkt: Das Streikrecht ist ein individuelles Recht, während die Streikankündigung ein kollektiver Akt der Gewerkschaft ist. Folglich erlaubt die bloße Feststellung, dass keine Arbeitnehmer streiken, dem Arbeitgeber nicht, auf ein Ende des Streiks zu schließen. Nur die Gewerkschaft, die die Ankündigung eingereicht hat, kann diese beenden, entweder ausdrücklich (Rücknahme der Ankündigung) oder stillschweigend (Einreichung einer neuen Ankündigung).
Klar gesagt: Auch wenn niemand mehr streikt, bleibt die Streikankündigung in Kraft, bis die Gewerkschaft beschließt, sie zurückzuziehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einseitig den Streik als beendet betrachten und die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Tut er dies, begeht er einen Fehler und kann zu Schadensersatz verurteilt werden.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung (insbesondere Cass. soc., 13. Juli 2004, Nr. 02-30.210). Es gibt keine Kehrtwende: Der Gerichtshof hält an einer schützenden Linie des Streikrechts fest.
Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber muss abwarten, bis die Gewerkschaft die Streikankündigung aufhebt. Stellt er fest, dass keine Streikenden mehr vorhanden sind, kann er die Gewerkschaft bitten, das Ende des Streiks zu bestätigen, aber er kann dieses Ende nicht erzwingen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf mehrere Akteure.
Für öffentliche Arbeitgeber (Gemeinden, Krankenhäuser usw.): Sie können nicht vom Ende eines Streiks ausgehen. Selbst wenn mehrere Tage lang kein Angestellter streikt, bleibt die Streikankündigung gültig. In der Praxis: Wenn Sie einen Angestellten zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern und dieser sich unter Berufung auf die Streikankündigung weigert, können Sie ihn nicht sanktionieren. Sie müssen entweder die Gewerkschaft kontaktieren, um eine offizielle Aufhebung zu erhalten, oder das Ende der Streikankündigung abwarten (falls befristet).
Für streikende Arbeitnehmer: Sie können den Streik jederzeit individuell beenden. Wenn die Streikankündigung jedoch noch in Kraft ist, können Sie auch ohne neue Ankündigung wieder in den Streik treten. Achtung: Wenn der Arbeitgeber Sie zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert, sind Sie nicht verpflichtet, dem nachzukommen, solange die Streikankündigung nicht aufgehoben ist.
Für Nutzer und Eigentümer: Wenn Sie auf eine öffentliche Dienstleistung warten (Müllabfuhr, Hausmeisterdienst usw.) und ein Streik angekündigt ist, auch wenn er scheinbar vorbei ist, kann die Streikankündigung noch gültig sein. Sie sollten sich nicht allein auf die Abwesenheit von Streikenden verlassen. Die Dienstleistung kann jederzeit ohne Vorankündigung wieder eingestellt werden, solange die Streikankündigung nicht zurückgezogen wurde.

