Referenzentscheidung: cc • Nr. 20-18.402 • 2022-04-21
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Mimizan an einem Morgen im April 2022. Sie sind Inhaber eines Geschäfts an der Avenue de la Plage und verlassen sich darauf, dass Ihre Angestellten pünktlich mit dem Bus kommen. Doch an diesem Tag ist der Dienst gestört: Nur ein einziger Fahrer hat die Arbeit niedergelegt. Als Chef könnten Sie denken: „Ein einzelner streikender Arbeitnehmer, das ist nicht ernst zu nehmen, ich kann ihn wegen schwerer Verfehlung entlassen.“ Aber ist das wirklich legal?
Diese Frage, die technisch erscheint, betrifft in Wirklichkeit tausende alltägliche Situationen in öffentlichen Diensten. Ob im Verkehr, in der Energieversorgung oder in den Gemeinden – das Streikrecht ist ein heikles Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer und der Kontinuität des Dienstes. Und im Bezirk Mont-de-Marsan, wo öffentliche Dienste für Gemeinden wie Tarnos oder Mimizan unverzichtbar sind, bekommt diese Frage eine sehr konkrete Dimension.
Der Kassationsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21. April 2022 eine klare Antwort gegeben, die mancher Intuition widerspricht. Er erinnert an grundlegende Prinzipien, aber in einem Kontext, in dem nur ein einziger Arbeitnehmer streikt. Aber was ändert das genau für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und allgemein für alle, die auf diese Dienste angewiesen sind?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Die Geschichte beginnt am 16. April 2015 in einem öffentlichen Verkehrsunternehmen. Die Gewerkschaft CGT CIF Keolis, eine repräsentative Gewerkschaft (d. h. als verhandlungsberechtigt anerkannt), reicht eine Streikankündigung ein. Diese Ankündigung, eine formelle Warnung an den Arbeitgeber, läuft vom 22. April 2015 bis zu einem späteren Datum. Sie gibt genau die Uhrzeit des Beginns und des Endes der geplanten Arbeitsniederlegung an, wie es das Gesetz für öffentliche Dienste vorschreibt.
Am 22. April legt in einer Filiale dieses Unternehmens ein einziger Arbeitnehmer, nennen wir ihn Herrn Martin, die Arbeit nieder. Er handelt zur Unterstützung beruflicher Forderungen, die im Rahmen der gewerkschaftlichen Streikankündigung gestellt wurden. Während des von dieser Ankündigung abgedeckten Zeitraums bleibt Herr Martin dem Unternehmen fern, trotz einer Aufforderung (formelle Aufforderung) seines Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Der Arbeitgeber, der der Ansicht ist, dass diese unentschuldigte Abwesenheit eine schwere Verfehlung darstellt, entlässt Herrn Martin. Der Grund? Da er der einzige Streikende war und trotz der Aufforderung zur Rückkehr fernblieb, könne er nicht den Status eines geschützten Streikenden beanspruchen. Kurz gesagt, der Arbeitgeber glaubte, dass ein Streik, um gültig zu sein, eine kollektive Beteiligung erfordere und ein isolierter Arbeitnehmer sanktioniert werden könne.
Herr Martin ficht diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht (dem auf Arbeitsrecht spezialisierten Gericht) und dann in der Berufung an. Das Berufungsgericht bestätigt die Kündigung wegen schwerer Verfehlung und stellt fest, dass Herr Martin nicht den Status eines Streikenden hatte. Doch Herr Martin gibt nicht auf und legt Kassationsbeschwerde ein, mit der er das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit bittet zu prüfen, ob das Gesetz korrekt angewendet wurde. An dieser Stelle greift der Kassationsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 21. April 2022 ein.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert in seinem Urteil zunächst an eine ständige Rechtsprechung (d. h. eine Reihe früherer Entscheidungen in dieselbe Richtung). Er zitiert insbesondere Urteile aus den Jahren 2012, 2015 und 2016. Nach dieser Rechtsprechung muss einem Streik in öffentlichen Diensten eine Ankündigung durch eine repräsentative Gewerkschaft vorausgehen. Um ordnungsgemäß zu sein, muss diese Ankündigung die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Arbeitsniederlegung angeben.
Aber hier ist der entscheidende Punkt: Die Arbeitnehmer, die allein Inhaber des Streikrechts sind (d. h. dieses Recht steht ihnen individuell zu), sind nicht verpflichtet, während der gesamten in der Ankündigung angegebenen Dauer die Arbeit niederzulegen. Mit anderen Worten: Auch wenn die Ankündigung mehrere Tage abdeckt, kann ein Arbeitnehmer wählen, nur einige Stunden oder einen Tag zu streiken, ohne dass dies seine Aktion ungültig macht.
Das Gericht leitet daraus zwei wesentliche Konsequenzen ab. Erstens kann der Arbeitgeber während des durch die Ankündigung festgelegten Zeitraums nicht allein aus der Feststellung der Abwesenheit streikender Arbeitnehmer schließen, dass der Streik beendet sei. Diese Entscheidung kann nur von der oder den repräsentativen Gewerkschaften getroffen werden, die die Ankündigung eingereicht haben. Zweitens stellt die Arbeitsniederlegung eines Arbeitnehmers zur Unterstützung beruflicher Forderungen im Rahmen einer solchen Ankündigung einen Streik dar, unabhängig davon, dass sich nur ein einziger Arbeitnehmer als Streikender erklärt hat.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht mehrere Texte verletzt: die Artikel L. 2511-1, L. 2512-1, L. 2512-2 des Arbeitsgesetzbuchs (die das Streikrecht in öffentlichen Diensten regeln) und Absatz 7 der Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 (die das Streikrecht anerkennt). Es hatte zu Unrecht angenommen, dass Herr Martin, weil er allein die Arbeit niedergelegt hatte, nicht den Schutz der Streikenden genießen könne. Der Kassationsgerichtshof hebt daher dieses Urteil auf, was bedeutet, dass die Kündigung wegen schwerer Verfehlung nicht gerechtfertigt war.
Diese Begründung bestätigt eine etablierte Rechtsprechung: Es handelt sich weder um eine Weiterentwicklung noch um eine Kehrtwende, sondern um eine klare Erinnerung an die Grundsätze. Die Argumente des Arbeitgebers, die auf der Idee einer Notwendigkeit der Beteiligung mehrerer beruhten, wurden zurückgewiesen.

