Referenzentscheidung: cc • Nr. 11-21.822 • 2012-10-31 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind seit dreißig Jahren Angestellter in einer Notariatskanzlei in Capbreton. Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen wegen körperlicher Untauglichkeit. Sie glauben, Anspruch auf eine um 25 % erhöhte Kündigungsentschädigung aufgrund des nationalen Tarifvertrags des Notariats zu haben. Doch Ihr Arbeitgeber hält Ihnen entgegen, dass die gesetzliche Entschädigung günstiger sei und zahlt Ihnen diese. Wer hat recht? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 entschieden.
Diese Entscheidung, obwohl aus dem Jahr 2012, ist für alle Notariatsfachleute und darüber hinaus für jeden Arbeitnehmer, der unter einen Tarifvertrag fällt, nach wie vor hochaktuell. Denn sie erinnert an ein grundlegendes Prinzip: Im Arbeitsrecht gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Aber Vorsicht, dieses Prinzip hat seine Grenzen, wie wir sehen werden.
Kurz gesagt, der Kassationsgerichtshof hat die Argumentation des Berufungsgerichts bestätigt, das die tarifliche Erhöhung von 25 % mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die gesetzliche Entschädigung nach den Gesetzesänderungen vorteilhafter geworden sei. Somit war nur die gesetzliche Entschädigung geschuldet. Eine Entscheidung, die mehr als einen Arbeitnehmer überrascht hat, aber auf einer unerbittlichen Logik beruht: Der Tarifvertrag kann keine ungünstigere Entschädigung als das Gesetz schaffen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X arbeitete seit mehr als dreißig Jahren in einer Notariatskanzlei in Saint-Vincent-de-Tyrosse. Nach einer Kündigung wegen körperlicher Untauglichkeit forderte er die tarifliche Kündigungsentschädigung, erhöht um 25 % gemäß Artikel 30 des nationalen Tarifvertrags des Notariats vom 8. Juni 2001. Diese Erhöhung war für Arbeitnehmer mit mehr als dreißig Jahren Betriebszugehörigkeit vorgesehen. Seiner Ansicht nach musste die erhöhte tarifliche Entschädigung angewendet werden, da sie günstiger als die gesetzliche Entschädigung sei.
Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass die Erhöhung nur auf die Berechnung der tariflichen Grundentschädigung anwendbar sei und dass die gesetzliche Entschädigung seit den Reformen von 2008 und 2010 günstiger geworden sei. Er hatte Herrn X daher die gesetzliche Entschädigung ohne die Erhöhung gezahlt.
Der Arbeitnehmer rief das Arbeitsgericht Dax an, dann das Berufungsgericht Pau. Dieses gab ihm nicht recht und befand, dass die gesetzliche Entschädigung tatsächlich günstiger sei. Herr X legte daraufhin Kassation ein. Das oberste Gericht bestätigte das Berufungsurteil: Die Erhöhung von 25 % gilt nur für die tarifliche Entschädigung, und wenn diese ungünstiger als die gesetzliche Entschädigung wird, ist nur letztere geschuldet. Ein echter Paukenschlag für die Arbeitnehmer des Notariats!
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um dieses Urteil zu verstehen, muss man auf das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht zurückkommen. Dieses Prinzip besagt, dass, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf mehrere Kündigungsentschädigungen (gesetzliche, tarifliche, vertragliche) hat, ihm die günstigste gewährt wird. Klassisch.
Hier lag das Problem jedoch anders. Der Tarifvertrag sah eine tarifliche Entschädigung vor, die auf der Grundlage von 1/10 Monat pro Beschäftigungsjahr ab 10 Jahren berechnet wurde, zuzüglich einer Erhöhung von 25 % für Arbeitnehmer mit mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit. Das Gesetz hatte jedoch inzwischen die gesetzliche Entschädigung geändert. Ergebnis: Für einen Arbeitnehmer mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit war die gesetzliche Entschädigung (berechnet auf der Grundlage von 1/5 Monat pro Jahr bis zu 10 Jahren, dann 1/3 Monat pro Jahr darüber hinaus) höher als die erhöhte tarifliche Entschädigung.
Das Berufungsgericht verglich daher die erhöhte tarifliche Entschädigung (mit der 25%igen Erhöhung) mit der gesetzlichen Entschädigung. Da die gesetzliche Entschädigung höher war, zog es logischerweise diese heran. Der Kassationsgerichtshof billigte diese Argumentation: Die Erhöhung von 25 % gilt nur für die tarifliche Entschädigung; sie wird nicht mit der gesetzlichen Entschädigung kumuliert. Mit anderen Worten: Wenn Sie Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung haben, haben Sie nicht zusätzlich Anspruch auf die tarifliche Erhöhung.
Was nur wenige wissen: Dieses Urteil etabliert eine sehr strenge Auslegung des Tarifvertrags. Die Richter waren der Ansicht, dass der Wille der Sozialpartner darin bestand, die tarifliche Entschädigung zu erhöhen, aber kein eigenständiges Recht auf eine erhöhte gesetzliche Entschädigung zu schaffen. Kurz gesagt, der Tarifvertrag kann nicht günstiger sein als das Gesetz, wenn dieses bereits Besseres bietet.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer des Notariats bedeutet dieses Urteil, dass Sie die gesetzliche Entschädigung und die tarifliche Erhöhung nicht kumulieren können. Konkret: Wenn Ihnen nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wird, muss Ihr Arbeitgeber sowohl die gesetzliche Entschädigung als auch die erhöhte tarifliche Entschädigung berechnen und Ihnen die höhere der beiden auszahlen. Die Erhöhung von 25 % kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn die tarifliche Entschädigung (ohne Erhöhung) günstiger ist als die gesetzliche Entschädigung. In den meisten Fällen ist heute jedoch die gesetzliche Entschädigung für lange Karrieren höher.
Nehmen wir ein Zahlenbeispiel: Ein Arbeitnehmer in Saint-Vincent-de-Tyrosse mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 €. Die gesetzliche Entschädigung beträgt: (1/5 × 3.000 × 10) + (1/3 × 3.000 × 20) = 6.000 + 20.000 = 26.000 €. Die tarifliche Entschädigung (ohne Erhöhung) beträgt: 1/10 × 3.000 × 20 (ab 10 Jahren) = 6.000 €. Mit der Erhöhung von 25 %: 6.000 × 1,25 = 7.500 €. Die gesetzliche Entschädigung ist also deutlich höher. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer nur die gesetzliche Entschädigung, ohne die tarifliche Erhöhung.
Für Arbeitgeber im Notariat ist dies eine wichtige Klarstellung: Sie müssen systematisch beide Entschädigungen berechnen und die günstigere anwenden. Ein Fehler könnte teuer werden, insbesondere wenn der Arbeitnehmer vor Gericht geht. Für Arbeitnehmer ist die Botschaft klar: Lassen Sie sich nicht täuschen. Die tarifliche Erhöhung ist kein Bonus, der zur gesetzlichen Entschädigung hinzukommt. Sie ist nur ein Mechanismus, um die tarifliche Entschädigung anzuheben, wenn diese hinter dem Gesetz zurückbleibt.
Praktische Ratschläge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wenn Sie in einer Notariatskanzlei in Capbreton, Saint-Vincent-de-Tyrosse oder anderswo in Frankreich arbeiten, hier einige Tipps:
- Überprüfen Sie Ihre Betriebszugehörigkeit: Die Erhöhung von 25 % gilt nur für Arbeitnehmer mit mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit. Wenn Sie weniger haben, haben Sie nur Anspruch auf die einfache tarifliche Entschädigung oder die gesetzliche Entschädigung, je nachdem, welche günstiger ist.
- Vergleichen Sie die Beträge: Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber oder einem Anwalt eine detaillierte Berechnung sowohl der gesetzlichen als auch der tariflichen Entschädigung (mit und ohne Erhöhung) erstellen. Der höchste Betrag ist derjenige, den Sie erhalten sollten.
- Seien Sie vorsichtig bei Vergleichen: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung anbietet, stellen Sie sicher, dass diese mindestens der gesetzlichen Entschädigung entspricht. Die tarifliche Erhöhung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die tarifliche Entschädigung (ohne Erhöhung) bereits günstiger ist als die gesetzliche.
- Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht: Jeder Fall ist einzigartig. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und gegebenenfalls vor Gericht durchzusetzen.
Für Arbeitgeber: Stellen Sie sicher, dass Ihre Personalabteilung oder Ihr Rechtsberater die Berechnungen korrekt durchführt. Ein Fehler kann zu einem Rechtsstreit und zur Zahlung von Verzugszinsen führen. Denken Sie daran, dass das Günstigkeitsprinzip absolut ist: Sie müssen immer die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung anwenden, sei es gesetzlich oder tariflich.
Fazit: Ein Urteil, das die Spielregeln klärt
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 31. Oktober 2012 ist ein Meilenstein für das Arbeitsrecht im Notariat. Es erinnert daran, dass Tarifverträge nicht dazu da sind, gesetzliche Rechte zu umgehen, sondern sie zu ergänzen. Wenn das Gesetz bereits günstiger ist, hat der Tarifvertrag keinen Raum mehr. Für Arbeitnehmer mag dies enttäuschend sein, aber es ist die logische Konsequenz des Günstigkeitsprinzips.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer spezifischen Situation haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team in Capbreton und Saint-Vincent-de-Tyrosse ist auf Immobilien- und Arbeitsrecht spezialisiert und kann Sie bei der Berechnung Ihrer Entschädigung oder der Verteidigung Ihrer Interessen unterstützen.

