Referenzentscheidung: cc • Nr. 79-40.096 • 1980-06-05 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Arbeitnehmer in einem Unternehmen in Capbreton, das auf Metallurgie spezialisiert ist. Sie werden krank, und während Ihrer Arbeitsunfähigkeit erfahren Sie, dass Ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen wird. Das Unternehmen kündigt Ihnen, aber Sie sind krankgeschrieben. Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung für die Kündigungsfrist (finanzielle Entschädigung für den nicht geleisteten Zeitraum der Kündigungsfrist)? Und wenn ja, können Sie diese mit Ihrem Krankentagegeld der Sozialversicherung (das während Ihrer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird) kombinieren? Die Frage scheint technisch, betrifft aber jedes Jahr Hunderte von Arbeitnehmern in den Landes und anderswo.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1980 gibt eine klare Antwort: Ja, Sie haben auch im Krankheitsfall Anspruch auf die Abfindung für die Kündigungsfrist. Aber Vorsicht: Sie können nicht sowohl diese Abfindung als auch Ihr Krankentagegeld erhalten, wenn die Gesamtsumme das übersteigt, was Sie durch Arbeit verdient hätten. Mit anderen Worten: Keine doppelte Belastung für den Arbeitgeber, aber auch kein doppelter Gewinn für den Arbeitnehmer.
Für einen vermietenden Eigentümer in Saint-Paul-lès-Dax mag dies weit weg erscheinen. Doch wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen (Hausmeister, Concierge, Reinigungspersonal) und ihn aus wirtschaftlichen Gründen kündigen müssen, gilt diese Rechtsprechung. Vollständige Analyse.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Duval ist Arbeiter in einem Metallurgieunternehmen in Rouen, das dem Tarifvertrag von Rouen und Dieppe unterliegt. 1977 wird er krank und arbeitsunfähig. Während seiner Arbeitsunfähigkeit kündigt ihm sein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Stellenabbau). Herr Duval wird also gekündigt, obwohl er nicht arbeiten kann.
Der Tarifvertrag sieht in Artikel 33 Absatz 5 vor, dass der aus wirtschaftlichen Gründen gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung für die Kündigungsfrist hat, auch wenn er krank ist und diese nicht leisten kann. Der Arbeitgeber zahlt Herrn Duval daher eine Abfindung für die Kündigungsfrist, zieht jedoch den Betrag des Krankentagegeldes der Sozialversicherung ab, das der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erhalten hat. Ergebnis: Die gezahlte Abfindung ist niedriger als der Lohn, den er bei Arbeit erhalten hätte.
Herr Duval ficht diese Berechnung an: Er ist der Ansicht, die Abfindung für die Kündigungsfrist müsse in voller Höhe ohne Abzug des Krankentagegeldes gezahlt werden. Er ruft das Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht) von Dieppe an, das ihm Recht gibt. Der Arbeitgeber legt Berufung ein, und das Berufungsgericht Rouen hebt das Urteil auf: Es ist der Ansicht, der Abzug sei rechtmäßig, da der Arbeitnehmer nicht mehr als den entgangenen Lohn erhalten dürfe. Herr Duval legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück: Er bestätigt, dass die Abfindung für die Kündigungsfrist um das Krankentagegeld zu kürzen ist, um eine übermäßige Kumulierung zu vermeiden. Der Arbeitnehmer darf nicht mehr erhalten, als er bei Arbeit verdient hätte. Die Geschichte von Herrn Duval veranschaulicht einen klassischen Konflikt zwischen zwei Prinzipien: dem Recht auf die tarifvertragliche Abfindung und dem Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 33 des Tarifvertrags der Metallurgie von Rouen und Dieppe, der das Recht auf die Abfindung für die Kündigungsfrist bei wirtschaftlicher Kündigung auch im Krankheitsfall vorsieht. Er erkennt daher an, dass Herr Duval Anspruch auf diese Abfindung hat. Er fügt jedoch ein allgemeines Prinzip hinzu: Der Arbeitnehmer darf die Abfindung für die Kündigungsfrist nicht mit dem Krankentagegeld der Sozialversicherung über den Lohn hinaus kumulieren, den er bei Arbeit verdient hätte.
Kurz gesagt, die Richter sind der Ansicht, dass das Krankentagegeld den Lohnausfall aufgrund der Krankheit ausgleichen soll. Die Abfindung für die Kündigungsfrist gleicht dagegen den Lohnausfall aufgrund der Kündigung aus (die nicht geleistete Kündigungsfrist). Wenn man sie unbegrenzt kumuliert, könnte der Arbeitnehmer mehr als seinen üblichen Lohn erhalten, was dem Grundsatz der vollständigen Schadenswiedergutmachung widersprechen würde (man darf durch einen Schaden nicht bereichert werden).
Die Tatsachenrichter (Berufungsgericht) hatten bereits festgestellt, dass Herr Duval nie behauptet hatte, dass er, wenn er nicht krank gewesen wäre, seine Kündigungsfrist hätte ableisten müssen. Mit anderen Worten, er bestritt nicht das Prinzip der Zahlung des Krankentagegeldes während dieses Zeitraums. Daher ist der Abzug logisch: Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem geschuldeten Lohn und dem, was die Sozialversicherung bereits gezahlt hat.
Diese Entscheidung ist weder eine Revolution noch eine Kehrtwende: Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, die die Kumulierung gleichartiger Entschädigungen verbietet. Der Kassationsgerichtshof bestätigt hier, dass die Tatsachenrichter das Recht korrekt angewendet haben.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitnehmer: Wenn Ihnen während einer Krankheitsphase aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf eine Abfindung für die Kündigungsfrist. Aber Vorsicht: Ihr Arbeitgeber wird das während der Kündigungsfrist erhaltene Krankentagegeld abziehen. Sie erhalten also kein zusätzliches Geld, es sei denn, Ihre Abfindung für die Kündigungsfrist ist höher als das Krankentagegeld (z. B. wenn Ihr Tarifvertrag

