Referenzentscheidung: cc • Nr. 89-40.619 • 1992-07-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Le Cannet, die Sie an einen Mieter vermieten. Sie beschließen, den Mietvertrag zu kündigen, um die Immobilie zu verkaufen. Sie teilen die Kündigung (die offizielle Mitteilung über das Ende des Mietverhältnisses) mit einer Kündigungsfrist (dem Zeitraum, in dem der Mieter die Räumlichkeiten noch vor seinem Auszug nutzen kann) mit. Doch während dieser Kündigungsfrist begeht Ihr Mieter erhebliche Beschädigungen. Sie sind wütend, wollen, dass er sofort auszieht, und denken sich: „Er verdient nichts mehr!“ Aber ist das wirklich der Fall?
Diese Situation, übertragen auf die Arbeitswelt, ist genau die, die der Kassationsgerichtshof (das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit) in einer Entscheidung von 1992 entschieden hat. Ein aus wirtschaftlichen Gründen (ein Grund, der nicht in seiner Person liegt, wie z. B. Unternehmensschwierigkeiten) gekündigter Arbeitnehmer begeht während seiner Kündigungsfrist eine schwere Pflichtverletzung. Der wütende Arbeitgeber beendet die Kündigungsfrist und weigert sich, die Abfindung (die bei einer Kündigung ohne schweres Verschulden des Arbeitnehmers fällige Summe) zu zahlen. Wer hat recht?
Die Antwort der Richter ist klar und schützt erworbene Rechte: Der Anspruch auf die Abfindung entsteht in dem Moment, in dem die Kündigung mitgeteilt wird. Eine später begangene Pflichtverletzung, selbst eine schwere, kann ihn nicht aufheben. Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer behält seine Abfindung. Aber was bedeutet das genau für Sie als Eigentümer, Mieter oder Fachmann, der mit schwierigen Vertragsbeziehungen konfrontiert ist? Das werden wir nun analysieren.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Nehmen wir den Fall, der zu dieser Entscheidung führte. Herr Martin (fiktiver Name für das Beispiel), leitender Angestellter in einem Metallurgieunternehmen, wird am 27. April 1987 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Sein Arbeitgeber, die Usines Chausson, teilt ihm die Kündigung mit und legt eine Kündigungsfrist fest, d. h. einen Zeitraum, in dem Herr Martin weiterarbeitet (oder von der Arbeit freigestellt wird, aber bezahlt wird) bis zur tatsächlichen Beendigung seines Vertrags.
Aber dann: Während dieser Kündigungsfrist begeht Herr Martin nach Ansicht des Arbeitgebers „schwere Pflichtverletzungen“. Worin bestanden diese genau? Das Urteil führt sie nicht im Detail aus, aber in der Praxis könnte es sich um Arbeitsverweigerung, Beleidigungen gegenüber einem Vorgesetzten oder Sabotageakte handeln – Verhaltensweisen, die die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schwer verletzen. Der Arbeitgeber, der der Ansicht ist, dass diese Pflichtverletzungen die Fortsetzung der Kündigungsfrist unmöglich machen, beschließt, sie sofort zu beenden. Er kündigt den Vertrag fristlos und weigert sich vor allem, Herrn Martin die im Tarifvertrag (der Vereinbarung, die die Arbeitsbedingungen in einer Branche regelt) vorgesehene Abfindung zu zahlen.
Herr Martin ficht diese Entscheidung an. Er ruft das Arbeitsgericht (das auf Arbeitsrecht spezialisierte Gericht) an und argumentiert, dass sein Anspruch auf die Abfindung bereits entstanden sei. Der Arbeitgeber entgegnet: „Sie haben während der Kündigungsfrist eine schwere Pflichtverletzung begangen, also haben Sie diese Abfindung nicht mehr verdient!“ Die ersten Richter mögen dem Arbeitgeber recht gegeben haben, aber Herr Martin legt Berufung ein, und der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof. Die juristische Wendung ist entscheidend: Es geht um die Frage, ob ein Ereignis, das nach der Kündigungsmitteilung eintritt, ein bereits entstandenes Recht aufheben kann.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 8. Juli 1992 die Entscheidung auf, die Herrn Martin seine Abfindung entzogen hatte. Seine Argumentation beruht auf einem grundlegenden Rechtsprinzip: der Unterscheidung zwischen der Entstehung eines Rechts und seiner Fälligkeit (dem Zeitpunkt, zu dem man es tatsächlich geltend machen kann).
Die Richter erklären, dass der Anspruch auf die Abfindung „mit dem Datum der Kündigungsmitteilung entsteht“. Mit anderen Worten: Sobald der Arbeitgeber die Kündigung mitteilt (ohne schweres Verschulden des Arbeitnehmers), erwirbt der Arbeitnehmer diesen Anspruch. Es ist, als ob Ihnen zu einem bestimmten Datum eine Geldsumme versprochen würde: Das Versprechen begründet das Recht, auch wenn das Geld erst später ausgezahlt wird. Hier wird die Auszahlung in der Regel auf das Ende der Kündigungsfrist verschoben, aber das Recht besteht bereits ab der Mitteilung.
Die schwere Pflichtverletzung während der Kündigungsfrist, selbst wenn sie den Arbeitgeber berechtigt, die Kündigungsfrist zu beenden (d. h. den Vertrag sofort ohne Abwarten des Fristendes zu kündigen), kann nicht zum „Verlust“ dieses bereits entstandenen Rechts führen. Warum? Weil die Pflichtverletzung nach der Entstehung des Rechts eintritt. Der Gerichtshof stellt klar: Diese Regel gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag (wie der für Ingenieure und leitende Angestellte der Metallurgie) eine separate Abfindung für Kündigungen ohne schweres Verschulden vorsieht. Dieser Tarifvertrag weicht nicht von dem Grundsatz ab.
Bei der Analyse der Argumente: Der Arbeitgeber wollte die Pflichtverletzung während der Kündigungsfrist mit dem Verlust der Abfindung verknüpfen, da der Arbeitnehmer seine Pflichten bis zum Schluss verletzt habe. Doch der Gerichtshof lehnt diese Sichtweise ab: Die Kündigung ist bereits erfolgt, die spätere Pflichtverletzung stellt das zu diesem Zeitpunkt erworbene Recht nicht in Frage. Dies ist eine solide Bestätigung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte, die verhindert, dass Arbeitgeber eine verspätete Pflichtverletzung nutzen, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen.

