Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 24-15.759 • 2025-12-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Caluire-et-Cuire, in einer älteren Wohnungseigentümergemeinschaft. Seit dreißig Jahren nutzen Sie allein einen kleinen Hof, der an Ihre Einheit angrenzt, ohne dass jemand widerspricht. Eines Tages kauft ein neuer Miteigentümer die benachbarte Einheit und behauptet, dieser Hof sei Gemeinschaftseigentum. Sie holen Ihre Teilungserklärung hervor, die besagt: „Der Erwerber der zweiten Einheit hat alleinigen Nutzungsrecht am Hof.“ Für Sie ist klar: Der Hof gehört Ihnen. Aber reicht das aus, um Eigentümer zu werden?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 18. Dezember 2025 entschieden. Worum geht es? Ob eine Teilungserklärung einen „Rechtstitel“ im Sinne von Artikel 2265 des Code civil darstellen kann, also ein Akt, der den Eigentumserwerb durch dreißigjährige Ersitzung (langjährigen Besitz) ermöglicht. Mit anderen Worten: Kann man Eigentümer einer Sache werden, nur weil man sie lange genutzt hat, wenn man sich auf die Teilungserklärung stützt?
Die Antwort lautet nein. Und diese Entscheidung hat konkrete Auswirkungen für Tausende von Miteigentümern, insbesondere im Bezirk Lyon, wo ältere Wohnungseigentümergemeinschaften mit Klauseln über Alleinnutzungsrechte häufig sind. Was ist also zu beachten? Eine Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Eigentümer einer Einheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Caluire-et-Cuire, die über zwei Straßen zugänglich ist. Die in den 1970er Jahren verfasste Teilungserklärung bestimmt: „Der Erwerber der zweiten Einheit hat alleiniges Nutzungsrecht am Hof, der zu seiner Einheit gehört; er kann ihn verändern und über die Sondernutzung dieser Einheit verfügen.“ Gestützt auf diese Klausel nutzt Herr X den Hof über dreißig Jahre privat: Er lagert dort Material, bepflanzt ihn und verwehrt anderen Miteigentümern den Zutritt.
Im Jahr 2020 erwirbt eine neue Miteigentümerin, Frau Y, die benachbarte Einheit. Sie stellt fest, dass der Hof laut Teilungsplan Gemeinschaftseigentum ist. Sie fordert Herrn X auf, die Alleinnutzung zu unterlassen. Herr X weigert sich und behauptet, der Hof gehöre ihm durch dreißigjährige Ersitzung (ununterbrochener und ungestörter Besitz über 30 Jahre) und die Teilungserklärung stelle einen Rechtstitel dar, der seinen Besitz rechtfertige.
Frau Y verklagt Herrn X vor dem Tribunal judiciaire Lyon. In erster Instanz weist das Gericht die Klage von Herrn X ab mit der Begründung, die Teilungserklärung sei kein eigentumsübertragender Akt (d. h. sie übertrage kein Eigentum). Herr X legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Lyon bestätigt das Urteil. Herr X legt Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zu verstehen, muss man auf den Begriff des „Rechtstitels“ zurückkommen. Artikel 2265 des Code civil in seiner vor der Reform von 2008 geltenden Fassung (die hier anwendbar ist, da die Handlungen vor 2008 begannen) bestimmt, dass derjenige, der gutgläubig eine Immobilie durch einen eigentumsübertragenden Titel (Kaufvertrag, Schenkung usw.) erwirbt, durch 10-jährige Ersitzung Eigentümer werden kann, wenn er gutgläubig ist. Aber hier ist die Teilungserklärung kein eigentumsübertragender Akt. Sie definiert lediglich die Rechte und Pflichten der Miteigentümer untereinander, ohne das Eigentum an einem Gemeinschaftsteil auf einen Miteigentümer zu übertragen.
Der Kassationsgerichtshof stellt in einem klaren Urteil fest: „Da die Teilungserklärung keinen eigentumsübertragenden Charakter hat, stellt sie keinen Rechtstitel im Sinne von Artikel 2265 des Code civil dar.“ Mit anderen Worten: Selbst wenn die Teilungserklärung ein Alleinnutzungsrecht einräumt, ermöglicht dies nicht, durch Ersitzung Eigentümer des Gemeinschaftsteils zu werden. Der Besitz, so lang er auch sein mag, kann das Fehlen eines gültigen Eigentumstitels nicht ersetzen.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits früher Gelegenheit, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, jedoch weniger deutlich. Hier bestätigt er seine frühere Rechtsprechung und stellt klar, dass eine Klausel über Alleinnutzung in einer Teilungserklärung niemals als Rechtstitel angesehen werden kann, da sie nicht von einem Eigentümer stammt (die Teilungserklärung ist ein kollektiver Akt, kein individueller Übertragungsakt).
Klar gesagt: Herr X kann kein Eigentum am Hof beanspruchen. Er muss Frau Y freien Zugang gewähren. Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass die Klausel über das Alleinnutzungsrecht nichtig ist. Sie bleibt zwischen den Miteigentümern wirksam, begründet aber kein Eigentum. Der Hof bleibt Gemeinschaftseigentum, aber bestimmte Miteigentümer können ein Alleinnutzungsrecht haben.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Miteigentümer, Erwerber und Vermieter. Wenn Sie Eigentümer einer Einheit mit Alleinnutzungsrecht an einem Gemeinschaftsteil (Hof, Terrasse, Garten) sind, müssen Sie wissen, dass dieses Nutzungsrecht Sie nicht zum Eigentümer macht. Sie können diesen Teil nicht separat verkaufen oder im Kataster auf Ihren Namen eintragen lassen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Villeurbanne räumt eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus den 1960er Jahren einer Einheit das Alleinnutzungsrecht an einem großen Balkon ein. Der

