Referenzentscheidung: cc • N° 17-17.106 • 2019-04-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Ein Arbeitgeber in Capbreton, kleiner Inhaber eines Restaurants am Strand, erfährt, dass sein Koch, ein marokkanischer Staatsangehöriger, keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besitzt. Was tun? Ihn behalten? Ihn kündigen? Und vor allem: Muss er ihm eine Abfindung für die Kündigungsfrist zahlen? Genau diese Frage musste der Kassationsgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. April 2019 (Nr. 17-17.106) klären. Eine Frage, die technisch erscheinen mag, aber Hunderte von Arbeitgebern und ausländischen Arbeitnehmern an der Côte d'Azur und in den Landes betrifft.
Kurz gesagt, das oberste Gericht bestätigte die Position eines Arbeitgebers, der sofort ein Kündigungsverfahren eingeleitet hatte, nachdem der Arbeitnehmer ihn über den Verlust seiner Arbeitserlaubnis informiert hatte. Ergebnis: Keine Abfindung für die Kündigungsfrist, keine offensichtlich rechtswidrige Störung. Aber was ändert das konkret für Sie, wenn Sie ein Geschäft oder eine Immobilie besitzen und Personal beschäftigen?
Diese Entscheidung ist ein echter Musterfall für alle, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen. Sie erinnert daran, dass der Anspruch auf Abfindung nicht automatisch besteht: Alles hängt von der Reaktionsfähigkeit des Arbeitgebers ab. Wie sollten Sie also reagieren, wenn Sie in dieser Situation sind? Lassen Sie uns diesen Fall gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X ist Eigentümer eines Hotels und Restaurants in Mont-de-Marsan. Er stellt einen marokkanischen Staatsangehörigen, Herrn Y, als Koch ein. Alles läuft gut, bis Herr Y seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er keine gültige Arbeitserlaubnis mehr besitzt. Sofort leitet Herr X ein Kündigungsverfahren ein. Der Arbeitnehmer widerspricht jedoch: Er verlangt eine Abfindung für die Kündigungsfrist (das Geld, das er während der Kündigungsfrist erhalten hätte, also die Zeit zwischen der Kündigungsankündigung und der tatsächlichen Beendigung des Vertrags). Seiner Meinung nach hätte der Arbeitgeber ihm diese Summe zahlen müssen, auch wenn er aufgrund des fehlenden Titels nicht mehr arbeiten konnte.
Der Fall gelangt vor den Eilrichter des Arbeitsgerichts. Der Richter stellt fest, dass Herr X unverzüglich gehandelt hat: Sobald er von der Situation erfuhr, leitete er das Verfahren ein. Folglich stellt er keine offensichtlich rechtswidrige Störung fest (eine offensichtliche Rechtsverletzung) und lehnt die Zuerkennung der Abfindung ab. Der Arbeitnehmer legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung. Daraufhin legt er Revision beim Kassationsgerichtshof ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert der Arbeitnehmer, dass Artikel L. 8252-2, 2° des Arbeitsgesetzbuchs den Arbeitgeber verpflichte, die Abfindung für die Kündigungsfrist zu zahlen, selbst wenn die Kündigungsfrist nicht durchgeführt werden könne. Der Gerichtshof weist dieses Argument jedoch zurück: Da der Arbeitgeber sofort gekündigt habe, sei der Artikel nicht anwendbar. Mit anderen Worten: Der Anspruch auf Abfindung besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Titel weiterarbeiten lässt oder seine Situation nicht regularisiert. Durch die sofortige Kündigung hat sich Herr X rechtskonform verhalten.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um die Argumentation zu verstehen, muss man sich zwei Texte ansehen. Zunächst Artikel L. 8252-2 des Arbeitsgesetzbuchs, der vorsieht, dass der Arbeitgeber bei Beschäftigung eines Ausländers ohne Genehmigung dem Arbeitnehmer insbesondere eine Pauschalentschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatsgehältern sowie die Kündigungsfrist und den Urlaub zahlen muss. Dieser Artikel hat jedoch eine Ausnahme: Sein 2° präzisiert, dass diese Verpflichtungen nicht gelten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sofort gekündigt hat, nachdem er von der Situation erfahren hat. Zweitens Artikel L. 1234-5 desselben Gesetzbuchs, der bestimmt, dass der Arbeitnehmer, der seine Kündigungsfrist nicht ableistet, Anspruch auf eine Abfindung hat, es sei denn, er hat eine schwere Verfehlung begangen. Hier konnte der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ableisten, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr hatte. Der Kassationsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass diese Unmöglichkeit nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, da der Arbeitnehmer selbst ihn über den Verlust des Titels informiert hat.
Die Richter entschieden daher, dass, da der Arbeitgeber prompt reagiert hatte, keine offensichtlich rechtswidrige Störung vorlag. Der Eilrichter, dessen Aufgabe es ist, dringende und offensichtliche Fälle zu entscheiden, konnte die Zahlung der Abfindung nicht anordnen. Der Fall musste zur eingehenderen Prüfung an den Richter der Hauptsache verwiesen werden.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs. Sie bestätigt, dass der gutgläubige Arbeitgeber nicht bestraft wird. Aber Vorsicht: Hätte der Arbeitgeber gezögert oder wissentlich eingestellt, wäre die Lösung anders ausgefallen. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen der Arbeitgeber mehrere Wochen mit der Kündigung gewartet hatte, was ihn dazu verpflichtete, die gesamten Abfindungen zu zahlen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitgeber sind (z. B. ein vermietender Eigentümer, der einen Hausmeister einstellt, oder ein Campingplatzbetreiber in Capbreton), ist diese Entscheidung beruhigend: Sie schützt Sie, wenn Sie schnell handeln. Konkret: Sobald ein Arbeitnehmer Sie informiert, dass er keinen Aufenthaltstitel oder keine Arbeitserlaubnis mehr besitzt, müssen Sie sofort ein Kündigungsverfahren einleiten.

