Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 00-13.970 • 2001-11-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Isle, in der Nähe von Limoges. Sie beauftragen ein Unternehmen mit Renovierungsarbeiten. Die Arbeiten verursachen Belästigungen – Lärm, Staub, Erschütterungen – und Ihre Nachbarn beschweren sich. Einige Monate später werden Sie verurteilt, ihnen Schadensersatz für ungewöhnliche Nachbarschaftsstörungen zu zahlen (d.h. übermäßige Belästigungen, die über die gewöhnlichen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgehen). Natürlich wenden Sie sich an den Unternehmer, damit er Ihnen den Betrag erstattet. Logisch, oder? Doch der Kassationsgerichtshof hat Nein gesagt: Dieses Urteil vom 28. November 2001 erinnert uns daran, dass die Beziehung zwischen dem Bauherrn (Ihnen) und dem Unternehmer vertraglicher Natur ist. Sie können sich nicht auf die automatische Haftungsvermutung berufen, die auf dem „Verwalter der Baustelle“ lastet. Sie müssen ein Verschulden des Unternehmers nachweisen. Mit anderen Worten: Nur weil Sie aufgrund der Nachbarschaftsstörung verurteilt wurden, muss das Unternehmen nicht automatisch für Sie einstehen. Eine wichtige Nuance, die die Strategie eines Prozesses völlig verändert.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Wir befinden uns in den 1970er Jahren. Die Gesellschaft Isica, Eigentümerin eines Gebäudes in Isle, beauftragt die Gesellschaft Sopac mit Arbeiten. Die Arbeiten verursachen Belästigungen für die Eheleute Y..., Mieter einer Wohnung in einem Nachbargebäude. Diese verklagen Isica wegen ungewöhnlicher Nachbarschaftsstörungen. Durch ein Urteil vom 23. Januar 1977, das rechtskräftig wurde, wird Isica zur Schadenswiedergutmachung verurteilt. Logisch: Als Eigentümerin ist sie für die Belästigungen verantwortlich, die den Nachbarn durch die von ihr angeordneten Arbeiten entstehen. Aber Isica gibt sich damit nicht zufrieden: Sie geht gegen die Gesellschaft Sopac, den Unternehmer, vor, um deren Gewährleistung zu erhalten. Sie beruft sich auf die Haftungsvermutung, die auf dem Verwalter der Baustelle lastet – mit anderen Worten, sie ist der Ansicht, dass der Unternehmer automatisch für die Belästigungen einstehen muss. Das Berufungsgericht von Limoges gibt ihr recht: Es verurteilt Sopac, Isica freizustellen. Aber Sopac legt Kassation ein. Und der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Für ihn ist die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn vertraglicher Natur (sie ergibt sich aus dem Vertrag, der sie bindet). Isica kann sich nicht auf eine Haftungsvermutung des Verwalters der Baustelle stützen. Sie muss ein Verschulden von Sopac nachweisen. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht ein solches Verschulden nicht festgestellt. Ergebnis: Isica muss die Verurteilung allein tragen.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Unterscheidung grundlegend ist. Im Recht gibt es zwei Regelungen: die vertragliche Haftung (zwischen den durch einen Vertrag verbundenen Parteien) und die deliktische Haftung (gegenüber Dritten). Hier hatten Isica und Sopac einen Vertrag: den Werkvertrag. Damit Sopac verurteilt wird, Isica zu erstatten, muss Sopac ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben (z.B. die Arbeiten schlecht ausgeführt, die Regeln der Kunst nicht beachtet oder durch ihr Verschulden übermäßige Belästigungen verursacht haben). Die bloße Existenz der Störungen reicht nicht aus.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf mehrere Grundsätze. Zunächst die Grundlage der Verurteilung von Isica gegenüber den Nachbarn: Artikel 544 des Code civil (das Eigentumsrecht) und die Theorie der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen. Diese von der Rechtsprechung geschaffene Theorie verpflichtet den Eigentümer, den Nachbarn die Schäden zu ersetzen, wenn die Belästigungen die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigen, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Eine Vermutung lastet auf dem Eigentümer.
Sodann das Verhältnis zwischen Isica und Sopac: ein Vertrag. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn vertraglicher Natur ist. Isica berief sich jedoch auf eine Haftungsvermutung gegen Sopac als „Verwalter der Baustelle“. Der Kassationsgerichtshof lehnt diese Qualifikation ab: Der Begriff des Verwalters der Baustelle fällt unter das Deliktshaftungsrecht (Artikel 1242 des Code civil, ehemals 1384), das für Personen gilt, die für Sachen verantwortlich sind, die sie unter ihrer Aufsicht haben. Aber hier steht die Baustelle unter der Leitung des Bauherrn, oder zumindest wird das Verhältnis zwischen Isica und Sopac durch den Vertrag geregelt. Daher keine Anwendung der Haftungsvermutung für Sachen.
Klar gesagt: Der Bauherr kann nicht gegen den Unternehmer auf der Grundlage der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörung vorgehen, da diese Grundlage nur den Eigentümer mit den Nachbarn verbindet. Um die Gewährleistung des Unternehmers zu erhalten, muss ein Verschulden seinerseits nachgewiesen werden: schlechte Ausführung, Nichteinhaltung von Normen, fehlende Vorsichtsmaßnahmen. Es ist nicht automatisch.
Achtung jedoch: Wenn der Unternehmer ebenfalls durch sein Verschulden die Störungen verursacht hat, kann der Bauherr ihn auf vertraglicher Grundlage verklagen. Aber die Beweislast liegt beim Bauherrn.

