Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 84-92.343 • 1985-05-30 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Oloron-Sainte-Marie und planen, eine Bar-Tabak zu eröffnen? Achtung: Wenn sich Ihr Lokal weniger als 200 Meter von einem im POS (Plan d'Occupation des Sols) eingetragenen Industriegebiet entfernt befindet, könnten Sie auf eine Genehmigungsverweigerung stoßen. Diese scheinbar einfache Frage führte 1985 zu einem Rechtsstreit bis zum Kassationsgerichtshof. Was genau besagt diese Entscheidung? Und vor allem, wie können Sie sich vor einer solchen Blockade schützen?
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein Geschäft in Lourdes in einer belebten Einkaufsstraße erworben. Der Verkäufer versichert Ihnen, dass alles in Ordnung sei, aber Ihr Anwalt entdeckt, dass sich das Lokal weniger als 200 Meter von der Grenze einer im POS als Industriegebiet ausgewiesenen Zone entfernt befindet. Sie riskieren, die erforderliche Lizenz IV (Lizenz zum Ausschank alkoholischer Getränke) für Ihre Tätigkeit nicht zu erhalten. Genau diese Art von Streitigkeit entschied der Kassationsgerichtshof 1985.
Was ändert das konkret? Kurz gesagt: Diese Entscheidung bestätigte, dass die in einem POS definierten Industriegebiete tatsächlich „geschützte Zonen“ im Sinne des Gesetzes über Getränkeausschank sind, was die Errichtung neuer Ausschankstätten für alkoholische Getränke in einem Umkreis von 200 Metern um diese Gebiete verbietet. Mit anderen Worten: Der POS hat den alten Bebauungsplan ersetzt, aber die Beschränkungen bleiben dieselben.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Geschäfts in Oloron-Sainte-Marie, wollte eine Ausschanklizenz der 4. Kategorie (Spirituosenlizenz) für sein Lokal erhalten. Die Gemeinde verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass sich sein Lokal weniger als 200 Meter von einem im POS (Plan d'Occupation des Sols) der Gemeinde eingetragenen Industriegebiet entfernt befinde. Herr X focht diese Weigerung vor Gericht an.
Er argumentierte, dass das Gesetz (Artikel L. 53-4 des Code des débits de boissons) nur „Industriegebiete, die in einem veröffentlichten Flächennutzungsplan oder einem genehmigten Detailbebauungsplan eingetragen sind“, erwähne. Sein Lokal befinde sich jedoch nicht in einem Industriegebiet des Bebauungsplans, sondern in einer durch den POS als Industriegebiet ausgewiesenen Zone. Seiner Ansicht nach sei der POS ein anderes Dokument, daher gelte die Beschränkung nicht.
Das Berufungsgericht in Pau gab Herrn X recht und hob die Weigerung auf. Die Gemeinde legte Kassation ein. Vor dem Kassationsgerichtshof war die Frage klar: Kann der POS als Bebauungsplan im Sinne von Artikel L. 53-4 angesehen werden? Das oberste Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an ein anderes Gericht zurück. Es stellte fest, dass der POS gemäß Artikel L. 124-1 des Code de l'urbanisme den in Artikel L. 53-4 genannten Bebauungsplan ersetzt habe. Folglich stelle ein im POS als Industriegebiet ausgewiesenes Gebiet eine geschützte Zone dar.
Wendung: Nach der Rückverweisung bestätigte das Berufungsgericht von Bordeaux (da der Fall verlegt worden war) die Position des Kassationsgerichtshofs. Herr X musste daher sein Projekt aufgeben oder sein Lokal verlegen.
Die Begründung des Gerichts — entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützte sich auf zwei Texte: Artikel L. 53-4 des Code des débits de boissons (jetzt kodifiziert in Artikel L. 3332-3 des Code de la santé publique) und Artikel L. 124-1 des Code de l'urbanisme. Ersterer verbietet die Errichtung von Ausschankstätten für alkoholische Getränke in einem Umkreis von 200 Metern um „Industriegebiete, die in einem veröffentlichten Flächennutzungsplan oder einem genehmigten Detailbebauungsplan eingetragen sind“. Letzterer bestimmt, dass genehmigte POS die früheren Bebauungspläne ersetzen.
Kurz gesagt: Der Gesetzgeber hatte vorgesehen, dass die POS die alten Bebauungspläne ersetzen würden. Wenn also das Gesetz von 1955 (über Getränkeausschank) von „Bebauungsplan“ spricht, ist darunter der POS als dessen Rechtsnachfolger zu verstehen. Die Tatsacheninstanzen hatten einen Fehler gemacht, indem sie die beiden Dokumente unterschieden. Der Kassationsgerichtshof stellte die rechtliche Kontinuität wieder her: Der POS ist ein Bebauungsplan im Sinne des Gesetzes über Getränkeausschank.
Achtung: Diese Entscheidung schafft kein neues Recht, sie legt das bestehende Gesetz aus. Sie bestätigt, dass die Industriegebiete des POS vollständig der Dienstbarkeit des Verbots der Errichtung von Getränkeausschankstätten unterliegen. Es handelt sich um eine wörtliche Anwendung des Gesetzes ohne Rechtsprechungswechsel. Was nur wenige wissen: Diese Regel betrifft auch Gebiete, die für eine industrielle oder handwerkliche Nutzung vorgesehen sind. Selbst wenn das Gebiet noch nicht bebaut ist, gilt der Schutz, sobald es im POS eingetragen ist.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer: Wenn Sie ein Lokal weniger als 200 Meter von einem Industriegebiet entfernt vermieten, ...

