Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 19-10.375 • 2020-01-16
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Collioure mit Meerblick. Eines Tages errichtet Ihr Nachbar ohne Genehmigung eine Hütte in seinem Garten, die auf Ihr Grundstück ragt oder Ihren Zugang blockiert. Sie leiten ein Verfahren ein. Das Gericht ordnet den Abriss und die Räumung der Bewohner an. Alles scheint gewonnen. Aber was passiert, wenn die Bewohner eine Familie mit Kindern sind, die seit Jahren dort lebt? Muss der Richter sie wirklich ohne Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation auf die Straße setzen?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 16. Januar 2020 (Nr. 19-10.375) entschieden. Ein Berufungsgericht hatte den Abriss von Bauten, die unter Verstoß gegen die Bauvorschriften errichtet wurden, und die Räumung ihrer Bewohner angeordnet. Es tat dies jedoch auf der Grundlage eines als unerheblich erachteten Grundes: dass die Räumung nur die zu Wohnzwecken genutzten Bauten betraf. Das oberste Gericht erinnert daran, dass dies nicht ausreicht: Es muss konkret geprüft werden, ob diese Maßnahmen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung, das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt wird, verhältnismäßig sind.
Klar gesagt: Selbst bei illegaler Bebauung kann der Richter die Räumung nicht anordnen, ohne die Interessen abzuwägen. Eine Entscheidung, die die Mauern der geschädigten Eigentümer erzittern lässt, aber die gutgläubigen Bewohner schützt. Analyse.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Frau G. ist Eigentümerin eines Grundstücks in einer Gemeinde nahe Perpignan. Auf einem Nachbargrundstück wurden ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften Bauten errichtet. Diese Bauten werden von Personen bewohnt, die dort zum Teil seit mehreren Jahren leben. Frau G. erleidet einen Schaden: blockierte Aussicht, Wertverlust ihres Eigentums, Belästigungen. Sie verklagt den Eigentümer des Nachbargrundstücks und die Bewohner vor dem Richter im Eilverfahren auf Abriss der Bauten und Räumung der Bewohner.
Am 14. November 2018 erlässt das Berufungsgericht Paris ein Urteil zugunsten von Frau G.: Es ordnet den Abriss der Bauten und die Räumung aller Bewohner an. Zur Begründung führt das Berufungsgericht einen einfachen Grund an: „Die Räumung betrifft nur die zu Wohnzwecken genutzten Bauten.“ Mit anderen Worten: Da die Bauten illegal sind, haben ihre Bewohner kein Recht auf Verbleib in den Räumlichkeiten. Die Räumung wäre also automatisch.
Doch die Bewohner sehen das anders. Sie legen Kassation ein. Ihr Argument: Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Räumungsmaßnahme im Hinblick auf ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und ihrer Wohnung verhältnismäßig sei. Einige Bewohner leben dort mit ihren Kindern, haben ihre sozialen Kontakte in der Nachbarschaft und haben keine andere Unterkunft. Sie ohne Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation vor die Tür zu setzen, wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Grundrechte.
Der Kassationsgerichtshof gibt ihnen recht. Mit Urteil vom 16. Januar 2020 hebt er das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts Paris zurück. Begründung: Das Berufungsgericht habe sich auf einen unerheblichen Grund gestützt (die Tatsache, dass die Räumung nur zu Wohnzwecken genutzte Bauten betrifft), ohne konkret zu prüfen, wie von ihm verlangt, ob diese Maßnahmen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung verhältnismäßig sind.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Selbst bei illegaler Bebauung darf der Richter den Abriss und die Räumung nicht anordnen, ohne zu prüfen, ob diese Maßnahmen nicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung darstellen.
Im innerstaatlichen Recht beruht die Abrissklage auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der besagt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“ Die Errichtung ohne Genehmigung stellt ein Verschulden dar, und der geschädigte Eigentümer kann Naturalrestitution, also Abriss, verlangen. Die Räumung der Bewohner ist eine Folge dieses Abrisses.
Der Kassationsgerichtshof erinnert jedoch daran, dass das Eigentumsrecht nicht absolut ist. Es muss mit anderen Grundrechten in Einklang gebracht werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung. Dieses letztgenannte Recht gilt nicht nur für Mieter mit einem Titel: Es gilt für jede Person, die einen Lebensraum stabil bewohnt, auch ohne Titel. So können Bewohner ohne Recht oder Titel Artikel 8 anführen, um sich gegen eine Räumung zu wehren, sofern sie nachweisen, dass diese schwerwiegende Folgen für ihr persönliches Leben hätte.
Das Berufungsgericht hatte einen Fehler begangen, indem es annahm, dass allein die Tatsache, dass die Bauten zu Wohnzwecken genutzt werden, ausreicht, um die Räumung zu rechtfertigen. Dies ist ein „unerheblicher Grund“, d.h. ein Argument, das keinen logischen Zusammenhang mit der gestellten Frage hat. Nur weil Bauten bewohnt sind, ist es nicht zwangsläufig verhältnismäßig, sie abzureißen und ihre Bewohner zu räumen. Es muss die konkrete Situation geprüft werden: Wie lange wohnen die Bewohner schon dort? Haben sie schulpflichtige Kinder? Haben sie eine andere Unterkunft? Welche Auswirkungen hat die Bebauung auf die Nachbarschaft?
Mit anderen Worten: Der Richter muss eine „Interessenabwägung“ vornehmen: auf der einen Seite das Recht des Eigentümers auf Schadensersatz, auf der anderen Seite das Recht der Bewohner, nicht aus ihrer Wohnung vertrieben zu werden.

