Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 92-13.724 • 1996-10-02 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Grasse, in einer Wohnsiedlung nahe Sophia-Antipolis. Eines Morgens entdecken Sie, dass Ihr Nachbar ein imposantes Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze errichtet hat. Sie schlagen die Bebauungsordnung der ZAC (zone d'aménagement concerté) nach: Bauten sind ohne deren Zustimmung verboten, und er hat Sie nie um Ihre Meinung gefragt. Sie fordern ihn auf, es abzureißen, er weigert sich mit der Begründung, er habe eine Genehmigung des Bürgermeisters (eine Vorabanzeige) erhalten. Was tun? Müssen Sie zunächst diese Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht anfechten? Die Frage ist entscheidend: Wenn Sie Zeit verlieren, könnte der Bau „regulierbar“ werden oder die zweijährige Verjährungsfrist (zwei Jahre für Klagen) gegen Sie wirken.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 (Nr. 92-13.724) gibt eine klare Antwort: Der Zivilrichter kann den Abriss eines Baus anordnen, der ohne Baugenehmigung aber mit einer Vorabanzeige errichtet wurde, selbst wenn diese Vorabanzeige nicht vom Verwaltungsrichter aufgehoben wurde. Mit anderen Worten: Die kommunale Genehmigung schützt den Bauherrn nicht, wenn die städtebaulichen Vorschriften (wie die Teilungsordnung oder die ZAC-Ordnung) zusätzliche Bedingungen auferlegen. Was alles ändert, ist die Art der Genehmigung: eine Baugenehmigung oder eine bloße Vorabanzeige. Erklärung.
Kurz gesagt: Hätte Ihr Nachbar eine Baugenehmigung erhalten, hätten Sie diese zunächst vom Verwaltungsgericht aufheben lassen müssen, bevor Sie beim Zivilgericht den Abriss verlangen könnten. Bei einer Vorabanzeige ist dies jedoch nicht erforderlich. Diese technische, aber grundlegende Unterscheidung schützt die Rechte der benachbarten Eigentümer. Sehen wir uns die Geschichte hinter dieser Entscheidung an.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Hauses in Grasse in einer ZAC (zone d'aménagement concerté) mit einer genauen Regelung, sieht, wie sein Nachbar Herr Y ein Gartenhaus an der Grenze errichtet. Die ZAC-Ordnung bestimmt unter der Rubrik „Grenzen zwischen der ZAC und den Nachbargrundstücken“, dass Bauten nur mit Zustimmung des Nachbarn errichtet werden dürfen. Herr Y hat diese Zustimmung nicht eingeholt. Herr X fordert ihn auf, das Gartenhaus abzureißen. Herr Y weigert sich und behauptet, er habe am 5. Juli 1986 eine Genehmigung des Bürgermeisters (eine Vorabanzeige) für diesen leichten Bau erhalten, der keiner Baugenehmigung bedarf.
Herr X verklagt Herrn Y vor dem tribunal de grande instance (TGI) Grasse auf Abriss des Gartenhauses. In erster Instanz ordnet das Gericht den Abriss an. Herr Y legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence bestätigt den Abriss. Herr Y legt Kassation ein mit der Begründung, Artikel L. 480-13 des Stadtplanungsgesetzbuchs verlange, dass die Verwaltungsgenehmigung (die Vorabanzeige) zuvor vom Verwaltungsrichter aufgehoben werden müsse, bevor der Zivilrichter den Abriss anordnen könne. Er macht geltend, der Bau sei genehmigungskonform errichtet worden und daher geschützt.
Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass die Artikel R. 422-3, R. 422-4, R. 422-7 und R. 422-10 des Stadtplanungsgesetzbuchs (betreffend Vorabanzeigen) im Falle eines Verstoßes gegen eine städtebauliche Vorschrift nicht verlangen, dass die fehlende Beanstandung einer Vorabanzeige aufgehoben wird, bevor der Zivilrichter über den Abriss entscheidet. Und vor allem betrifft Artikel L. 480-13 nur Bauten, die gemäß einer Baugenehmigung errichtet wurden. Der Bau von Herrn Y, der unter eine Vorabanzeige fällt, fällt nicht in diesen Schutzbereich. Der Abriss wird daher bestätigt.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Zum Verständnis muss man zwei Arten von Baugenehmigungen unterscheiden: die Baugenehmigung (für größere Bauten) und die Vorabanzeige (für kleinere Bauten wie ein Gartenhaus). Artikel L. 480-13 des Stadtplanungsgesetzbuchs bestimmt, dass, wenn ein Bau gemäß einer Baugenehmigung errichtet wurde, der Zivilrichter dessen Abriss nur anordnen kann, wenn die Baugenehmigung zuvor vom Verwaltungsrichter aufgehoben wurde. Diese Regel schützt das berechtigte Vertrauen des Bauherrn, der seine Baugenehmigung eingehalten hat.
Bei einer Vorabanzeige gibt es nichts dergleichen. Die Texte (R. 422-3 ff.) unterwerfen die Abrissklage nicht der vorherigen Aufhebung der fehlenden Beanstandung. Warum? Weil die Vorabanzeige ein flexibleres Regime ist, bei dem die Verwaltung die Einhaltung der Vorschriften nicht so tiefgehend prüft. Der Bauherr trägt daher ein größeres Risiko. Wenn sein Bau gegen die Teilungs- oder ZAC-Ordnung verstößt, kann der Nachbar direkt den Abriss beim Zivilgericht verlangen, ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht.
Der Kassationsgerichtshof c

