Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 02-13.804 • 2004-12-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Castelnaudary im Département Aude. Sie vermieten es an einen Handwerker, der dort seine Werkstatt einrichtet. Alles läuft gut, bis sich eines Tages Ihr Nachbar, Herr Dupont, über unerträglichen Lärm und Gerüche beschwert. Er verklagt Sie auf Vornahme von Arbeiten und Schadensersatz. In der Zwischenzeit wird Ihr Mieter in ein gerichtliches Sanierungsverfahren (redressement judiciaire) versetzt. Sie müssen dann Ihre Forderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anmelden. Aber wann entsteht diese Forderung? Ist es der Tag, an dem die Störung begann? Der Tag der Klagezustellung? Oder der des Urteils? Diese scheinbar technische Frage kann Sie Tausende von Euro kosten, wenn Sie einen Fehler machen. Der Kassationshof gibt in einem Urteil vom 7. Dezember 2004 eine klare Antwort: Das auslösende Ereignis der Forderung ist die vom Nachbarn zugestellte Klage, nicht das Fortbestehen der Störung. Mit anderen Worten: Es ist die Handlung, die Sie in Anspruch nimmt, die Ihr Recht begründet, eine Entschädigung von Ihrem Mieter zu verlangen.
Diese Entscheidung, die von der Handelskammer des Kassationshofs getroffen wurde, betrifft einen Eigentümer (Herrn A...), der wie Sie ein Gebäude vermietete. Sein Mieter verursachte ungewöhnliche Nachbarschaftsstörungen (Lärm, Vibrationen usw.). Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks verklagte Herrn A... auf Vornahme von Arbeiten und Schadensersatz. Da sich der Mieter im gerichtlichen Sanierungsverfahren befand, musste Herr A... seine Forderung anmelden. Das Berufungsgericht hatte jedoch entschieden, dass die Forderung nach dem Eröffnungsurteil entstanden sei, da die Störung fortbestand. Der Kassationshof hebt diese Entscheidung auf: Er stellt klar, dass die Forderung des Vermieters ihren Ursprung in der ihm zugestellten Klage hat, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Es spielt keine Rolle, dass die Störung danach weiterging.
Warum ist das für Sie wichtig? Denn wenn Sie als vermietender Eigentümer und Ihr Mieter sich in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Liquidationsverfahren) befindet, müssen Sie Ihre Forderung fristgerecht anmelden. Wenn Sie zu spät anmelden, verlieren Sie jedes Recht auf Rückzahlung. Und wenn Sie gar nicht anmelden, passiert dasselbe. Diese Entscheidung hilft Ihnen, den Startpunkt Ihrer Forderung zu bestimmen: Es ist die Klagezustellung oder die Mahnung, nicht die Dauer der Störung. Kurz gesagt: Sobald Sie eine Klage erhalten, wissen Sie, dass Ihre Forderung entstanden ist. Sie müssen sie daher beim Insolvenzverwalter Ihres Mieters anmelden, selbst wenn die Störung andauert.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr A..., Eigentümer eines gemischt genutzten Gebäudes (Wohn- und Geschäftsräume) in Castelnaudary, vermietet es an eine Gesellschaft, die dort ein Geschäft betreibt. Die Aktivitäten dieser Gesellschaft verursachen erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen für den Nachbarn, Herrn B..., Eigentümer des angrenzenden Gebäudes. Dieser erträgt die Störungen seit mehreren Monaten. Verzweifelt verklagt er Herrn A... vor dem Tribunal de grande instance von Toulouse auf Durchführung von Isolierungsarbeiten und Zahlung von Schadensersatz wegen Nutzungsbeeinträchtigung. Die Klage wird im März 2001 zugestellt.
Einige Monate später, im Juni 2001, wird die Mieterin vom Tribunal de commerce Toulouse in ein gerichtliches Sanierungsverfahren versetzt. Herr A... befindet sich nun in einer heiklen Situation: Er wird von seinem Nachbarn wegen Störungen verklagt, die sein Mieter verursacht hat, aber dieser steht nun unter dem Schutz des Handelsgerichts. Um gegen seinen Mieter vorgehen und die Erstattung der Beträge verlangen zu können, zu deren Zahlung er möglicherweise verurteilt wird, muss Herr A... seine Forderung zur Tabelle des Sanierungsverfahrens anmelden. Er tut dies, aber der Insolvenzverwalter bestreitet den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Seiner Ansicht nach sei die Forderung nach dem Eröffnungsurteil entstanden, da die Störungen nach Juni 2001 fortbestanden. Wenn die Forderung jedoch nach der Eröffnung entstanden ist, handelt es sich um eine nachrangige Forderung, die innerhalb einer anderen Frist anzumelden ist und vor allem ungünstigeren Zahlungsregeln unterliegt.
Das Tribunal de grande instance und später das Berufungsgericht von Toulouse geben dem Verwalter recht: Sie entscheiden, dass das auslösende Ereignis der Forderung das Fortbestehen der Störung nach der Eröffnung sei. Herr A... legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Er stellt klar, dass das auslösende Ereignis der Forderung des Vermieters die vom Nachbarn zugestellte Klage ist, die vor dem Sanierungsverfahren liegt. Es spielt keine Rolle, dass die Störung danach weiterging: Die Forderung war bereits zum Zeitpunkt der Klagezustellung entstanden. Herr A... hatte seine Forderung daher fristgerecht angemeldet.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 621-43 des Handelsgesetzbuchs (heute Artikel L. 622-24 ff.), der jeden Gläubiger verpflichtet, seine Forderung zur Tabelle des Schuldners anzumelden.

