Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-23.846 • 2016-10-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie kaufen ein Grundstück in Istres, in der Hoffnung, dort Ihr Haus zu bauen. Der Verkäufer bietet Ihnen ein Paket von vier Parzellen an, darunter eine bebaubare. Sie unterschreiben, Sie zahlen 446.345 Euro. Doch einige Monate später stellen Sie fest, dass die bebaubare Parzelle nicht dem Verkäufer gehörte. Was passiert? Wird der Vertrag insgesamt annulliert? Können Sie die anderen Parzellen behalten und eine teilweise Rückerstattung erhalten? Genau diese Frage stellte sich in einem Fall, der vom Kassationshof am 27. Oktober 2016 entschieden wurde.
Diese Entscheidung ist entscheidend für jeden Immobilienerwerber, aber auch für Verkäufer und Notare. Sie klärt eine subtile, aber wesentliche Unterscheidung zwischen der Annullierung eines Verkaufs wegen Verkaufs einer fremden Sache (Artikel 1599 des Code civil) und der Eviktionsgarantie (Artikel 1637). Wenn eine verkaufte Parzelle nicht dem Verkäufer gehört, ist der Vertrag für diese Parzelle nichtig, und der Erwerber kann die Rückerstattung des entsprechenden Kaufpreises verlangen, ohne auf die anderen gekauften Güter verzichten zu müssen. Die Tatsachenrichter hatten jedoch einen Auslegungsfehler gemacht, den der Kassationshof korrigierte.
Wie reagieren, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden? Welche Rechte und Rechtsmittel haben Sie? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles anhand konkreter Beispiele aus der Praxis im Bezirk Aix-en-Provence, insbesondere in Istres und Gardanne.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X, wohnhaft in Istres, möchten ein Grundstück erwerben, um dort ihr Eigenheim zu bauen. Sie finden ein Angebot: ein Ensemble von vier Parzellen, katastriert als Abschnitt AK Nr. 1, 2, 3 und 4, gelegen in der Gemeinde Gardanne, zu einem Gesamtpreis von 446.345 Euro. Der Kaufvertrag wird unterzeichnet. Doch bald stellen sie fest, dass Parzelle Nr. 4, die einzige bebaubare, nicht dem Verkäufer gehört. Dieser war nicht ihr Eigentümer. Was tun? Die Erwerber verklagen den Verkäufer auf Annullierung des Verkaufs dieser Parzelle und Rückerstattung ihres Wertes.
Das Tribunal de grande instance von Aix-en-Provence gibt ihnen recht: Es annulliert den Verkauf der Parzelle Nr. 4 wegen Verkaufs einer fremden Sache (Artikel 1599 des Code civil). Der Verkäufer legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hebt das Urteil mit Entscheidung vom 11. Juni 2015 teilweise auf. Es vertritt die Auffassung, dass der Verkauf ein einheitliches Ganzes bildete und der Erwerber durch das Behalten der drei anderen Parzellen nur eine teilweise Eviktion erlitten habe. Folglich wendet es Artikel 1637 des Code civil (Eviktionsgarantie) an und begrenzt die Entschädigung auf einen Teil des Kaufpreises, ohne Annullierung. Unzufrieden legen die Erwerber Kassation ein.
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf. Er erinnert daran, dass die Annullierung wegen Verkaufs einer fremden Sache eine absolute Nichtigkeit ist, die sich von der Eviktionsgarantie unterscheidet. Sobald der Verkauf der Parzelle Nr. 4 annulliert ist, gilt der Vertrag über diese Parzelle als nie geschlossen. Es handelt sich nicht um eine teilweise Eviktion, sondern um eine vollständige Nichtigkeit für dieses Grundstück. Die Erwerber haben Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Kaufpreises für diese Parzelle, ohne die anderen zurückgeben zu müssen. Der Fall wird an das Berufungsgericht von Nîmes verwiesen.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man den Unterschied zwischen zwei rechtlichen Mechanismen erfassen: der Nichtigkeit wegen Verkaufs einer fremden Sache (Artikel 1599 des Code civil) und der Eviktionsgarantie (Artikel 1637).
Artikel 1599 bestimmt: „Der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig.“ Diese Nichtigkeit ist absolut: Der Verkäufer kann das Eigentum an einer Sache, die ihm nicht gehört, nicht übertragen. Der Vertrag wird rückwirkend vernichtet. Artikel 1637 hingegen sieht vor, dass der Erwerber, wenn er von einem Teil der verkauften Sache evinziert wird, die Auflösung des Verkaufs verlangen oder den Rest unter Herabsetzung des Kaufpreises behalten kann. Diese Garantie setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümer war. Handelt es sich um einen Verkauf einer Sache, die ihm nicht gehört, findet die Nichtigkeit Anwendung, nicht die Eviktionsgarantie.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht einen Fehler begangen: Es hatte angenommen, dass der Verkauf der vier Parzellen einen einheitlichen Vertrag bilde und der Erwerber durch das Behalten der drei anderen Parzellen nur teilweise evinziert sei. Daher hatte es Artikel 1637 angewandt. Der Kassationshof stellt jedoch klar, dass der Verkauf der Parzelle Nr. 4 von Anfang an nichtig war. Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag einheitlich oder mehrfach ist: Die Nichtigkeit des Verkaufs der Parzelle Nr. 4 ist unabhängig. Der Erwerber kann daher die Rückerstattung des Kaufpreises für diese Parzelle verlangen, ohne die anderen zurückgeben zu müssen. Der Vertrag ist naturgemäß teilbar: Jede Parzelle hat ihren eigenen Preis.
Dies ist nicht das erste Mal, dass der Kassationshof zu diesem Punkt Stellung nimmt. In einer Entscheidung vom 12. Mai 2004 (Nr. 02-17.066) hatte er bereits geurteilt, dass „der Verkauf einer fremden Sache nichtig und nicht nur auflösbar ist“. Die Entscheidung von 2016 bestätigt diese Linie und präzisiert, dass die Annullierung teilweise sein kann, sich nur auf das Grundstück bezieht, das nicht dem Verkäufer gehört, ohne den Rest des Verkaufs zu beeinträchtigen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen für Erwerber, Verkäufer und Immobilienfachleute.
Für Erwerber: Wenn Sie ein Grundstück oder ein Los kaufen und ein Teil nicht übergeben wird, weil der Verkäufer nicht Eigentümer war, können Sie die Annullierung des Verkaufs für diesen Teil und die Rückerstattung des entsprechenden Kaufpreises verlangen, ohne den gesamten Kauf rückabwickeln zu müssen. Sie können die anderen Grundstücke behalten. Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht Eigentümer des betreffenden Grundstücks war. Dies kann durch einen Grundbuchauszug (état hypothécaire) oder eine notarielle Urkunde erfolgen.
Für Verkäufer: Diese Entscheidung erinnert an die Notwendigkeit, vor dem Verkauf sicherzustellen, dass Sie Eigentümer aller verkauften Grundstücke sind. Ein Verkauf einer fremden Sache kann zur Annullierung des Verkaufs für dieses Grundstück führen, mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises und möglicherweise zu Schadensersatz. Notare sind verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse zu überprüfen; bei einem Fehler können sie haftbar gemacht werden.
Für Notare: Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Eigentumsverhältnisse bei jedem Verkauf, insbesondere wenn mehrere Grundstücke in einer Urkunde zusammengefasst sind. Der Notar muss sicherstellen, dass der Verkäufer für jedes Grundstück Eigentümer ist, und den Erwerber über die Risiken informieren. Bei einem Verkauf einer fremden Sache kann der Notar wegen Verletzung seiner Beratungspflicht haften.
Praktische Ratschläge: Was tun im Falle eines Verkaufs einer fremden Sache?
Wenn Sie feststellen, dass ein Teil des gekauften Grundstücks nicht dem Verkäufer gehörte, hier die Schritte, die Sie unternehmen sollten:
- Sammeln Sie Beweise: Besorgen Sie sich den Grundbuchauszug (état hypothécaire) und die notarielle Urkunde, um nachzuweisen, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht Eigentümer war.
- Kontaktieren Sie einen Anwalt: Ein auf Immobilienrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Situation bewerten und die geeigneten rechtlichen Schritte einleiten. Die Kosten für eine Erstberatung betragen oft etwa 45 €.
- Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf: Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein, in dem Sie die Annullierung des Verkaufs für das betreffende Grundstück und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
- Klage einreichen: Wenn der Verkäufer nicht reagiert, können Sie Klage vor dem zuständigen Gericht (Tribunal judiciaire) erheben. Sie können die Annullierung des Verkaufs für dieses Grundstück und die Rückerstattung des Preises verlangen, ohne den Rest des Vertrags zu beeinträchtigen.
- Schadensersatz: Zusätzlich zur Rückerstattung können Sie Schadensersatz für erlittene Schäden verlangen, z. B. für entgangene Gewinne oder vergebliche Aufwendungen.
Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Rechte zu wahren. Die Entscheidung des Kassationshofs von 2016 stärkt die Position des Erwerbers erheblich.

