Entscheidungsreferenz: cc • N° 13-87.390 • 2014-12-16 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Barberaz, und Ihr Nachbar hat ohne Baugenehmigung einen Gartenschuppen gebaut, der auf Ihr Grundstück übergreift. Sie sind wütend, Sie erstatten Anzeige: Das Strafgericht verurteilt ihn zum Abriss unter Zwangsgeld. Erleichtert warten Sie. Aber die Monate vergehen, und nichts passiert. Sie beantragen daraufhin beim Richter die Verwirkung des Zwangsgeldes und den Abriss auf eigene Veranlassung. Achtung: Der Kassationsgerichtshof hat Ihnen gerade gesagt, dass Sie dazu nicht berechtigt sind. Warum? Weil der Abriss im Rahmen der öffentlichen Klage angeordnet wurde, und nur der Staatsanwalt dessen Vollstreckung verlangen kann. Das werden wir nun im Einzelnen erläutern.
Was aber tun, wenn Ihr Nachbar das Urteil nicht befolgt? Lässt Sie diese Entscheidung nicht schutzlos zurück? Nicht ganz. Es gibt andere Wege, aber sie sind anders. Diese Unterscheidung zu verstehen, ist für jeden Eigentümer, der mit einer illegalen Baumaßnahme konfrontiert ist, unerlässlich.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem erklären, was das konkret für Sie bedeutet, ob Sie nun Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann sind. Ich werde Ihnen auch praktische Ratschläge geben, um solche Streitigkeiten zu vermeiden, und die Fragen beantworten, die mir in meiner Kanzlei am häufigsten gestellt werden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer eines Hauses in Barberaz, sieht, wie sein Nachbar ohne Baugenehmigung einen Anbau errichtet. Dieser Bau greift auf eine Grunddienstbarkeit (Recht, über das Grundstück des Nachbarn zu gehen, um das eigene zu erreichen) über, die seit Jahrzehnten besteht. Herr X erstattet Anzeige. Das Strafgericht von Chambéry, das mit der Ordnungswidrigkeit befasst ist, erklärt den Nachbarn schuldig der Bau ohne Genehmigung (Artikel L. 480-4 des Stadtplanungsgesetzbuchs) und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 5.000 €. Darüber hinaus ordnet es den Abriss der illegalen Baumaßnahme innerhalb von sechs Monaten an, unter Zwangsgeld (finanzielle Strafe für jeden Tag der Verspätung) von 50 € pro Tag, und bestimmt, dass dieser Abriss durch einen Gerichtsvollzieher festgestellt werden muss.
Der Nachbar reißt nichts ab. Herr X, verärgert, befasst erneut das Strafgericht, um die Verwirkung des Zwangsgeldes (d.h. die Berechnung des geschuldeten Betrags) zu beantragen und den Abriss auf seine Kosten durchführen zu lassen. Aber das Berufungsgericht von Grenoble und dann der Kassationsgerichtshof antworten ihm: Sie sind nicht klagebefugt. Warum? Weil der Abriss und das Zwangsgeld im Rahmen der öffentlichen Klage (der von der Staatsanwaltschaft zur Ahndung einer Straftat ausgeübten Klage) verhängt wurden. Nun kann nur die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung dieser Maßnahmen verlangen. Herr X ist eine Privatperson: Er kann Schadensersatz für seinen persönlichen Schaden verlangen, aber nicht die Durchsetzung der strafrechtlichen Sanktion.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof billigt in seinem Urteil vom 16. Dezember 2014 (Nr. 13-87.390) die Argumentation des Berufungsgerichts. Er stellt fest, dass „der Kläger nicht befugt war, selbst eine Maßnahme durchzusetzen, die im vorliegenden Fall im Rahmen der öffentlichen Klage ergriffen wurde“. Mit anderen Worten: Wenn der Strafrichter einen Abriss anordnet, tut er dies im Namen der Gesellschaft, um eine Ordnungswidrigkeit zu beenden. Es handelt sich um eine Maßnahme des Allgemeininteresses. Der Privatmann, der einen Schaden erlitten hat, kann sich als Nebenkläger (der öffentlichen Klage beitreten) anschließen, um Ersatz seines persönlichen Schadens zu erhalten, aber er kann sich nicht an die Stelle des Staatsanwalts setzen, um die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktion zu verlangen.
Diese Entscheidung stützt sich auf die Artikel 2 und 3 der Strafprozessordnung, die zwischen der öffentlichen Klage (von der Staatsanwaltschaft ausgeübt) und der Zivilklage (vom Opfer ausgeübt) unterscheiden. Artikel L. 480-5 des Stadtplanungsgesetzbuchs erlaubt dem Strafrichter, den Abriss anzuordnen, aber dies ist eine Maßnahme, die in den Bereich der öffentlichen Klage fällt. Das Opfer kann nur Schadensersatz oder in bestimmten Fällen die Wiederherstellung seines Grundstücks im Zivilrechtsweg verlangen, aber nicht die Durchsetzung des strafrechtlichen Zwangsgeldes.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Es handelt sich weder um eine Weiterentwicklung noch um eine Kehrtwende. Sie erinnert jedoch an eine den Rechtsuchenden oft unbekannte Regel: Verwechseln Sie nicht öffentliche Klage und Zivilklage. Wenn Sie Opfer einer illegalen Baumaßnahme sind, können Sie auf zwei Ebenen vorgehen: strafrechtlich (damit die Ordnungswidrigkeit geahndet wird) und zivilrechtlich (um Ersatz Ihres Schadens zu erhalten). Aber die beiden Klagen haben unterschiedliche Regeln.

