Referenzentscheidung: cc • Nr. 73-10.858 • 1974-07-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer schönen Villa in Dax mit freiem Blick auf die Arenen. Eines Tages beschließt Ihr Nachbar, sein Gebäude aufzustocken. Sie verlieren einen Teil Ihrer Aussicht, und die Sonneneinstrahlung in Ihrem Garten nimmt ab. Wütend verklagen Sie ihn wegen Verstoßes gegen den Bebauungsplan (PLU). Doch das Gericht weist Ihre Klage ab: Sie haben keinen direkten Schaden. Wie ist das möglich?
Genau diese Situation hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 2. Juli 1974 (Nr. 73-10.858) entschieden. Diese Entscheidung, die noch heute aktuell ist, legt eine wesentliche Regel fest: Vor den Zivilgerichten kann sich eine Privatperson nur dann auf einen Verstoß gegen einen Bebauungsplan berufen, wenn sie einen persönlichen, direkten Schaden nachweist, der mit dem Zweck der verletzten Regel zusammenhängt. Es reicht nicht aus, dass die Regel verletzt wurde: Es muss vielmehr ein spezifischer Nachteil für Sie entstanden sein.
In diesem Artikel werde ich diese grundlegende Entscheidung analysieren, ihre Begründung erläutern und Ihnen vor allem konkrete Anhaltspunkte geben, um zu wissen, ob Sie bei einem illegalen Bau in Ihrer Nähe klagen können. Ob Sie Eigentümer in Capbreton oder Mont-de-Marsan sind, diese Grundsätze betreffen Sie.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Wir befinden uns in den 1970er Jahren. Herr und Frau Y sind Eigentümer einer Villa in Nizza. Ihr Nachbar, Herr X, beschließt, sein Gebäude um mehrere Stockwerke aufzustocken, was die Aussicht und die Sonneneinstrahlung der Villa der Eheleute Y verringert. Diese verklagen Herrn X auf Abriss der zusätzlichen Stockwerke und berufen sich auf einen Verstoß gegen den Bebauungsplan (den Vorgänger des PLU), der Höhen- und Abstandsregeln (Prospekt) festlegte.
Das Berufungsgericht in Aix-en-Provence weist ihre Klage ab. Warum? Weil die geltend gemachten Bebauungsvorschriften nach Ansicht des Gerichts dazu dienten, die Sonneneinstrahlung der Nachbargebäude zu gewährleisten, nicht aber die Aussicht zu schützen. Die Eheleute Y beklagten sich jedoch hauptsächlich über den Verlust der Aussicht. Zudem grenzte ihre Villa nicht direkt an das aufgestockte Gebäude: Dazwischen befand sich ein weiteres Gebäude. Das Gericht folgerte daraus, dass die Eheleute Y keinen direkten und persönlichen Schaden geltend machen konnten.
Die Eheleute Y legten Revision ein. Sie argumentierten, dass jeder Verstoß gegen einen Bebauungsplan allen Nachbarn einen Schaden zufüge, ohne dass ein spezifischer Zusammenhang nachgewiesen werden müsse. Der Kassationsgerichtshof wies die Revision jedoch zurück und bestätigte die Argumentation des Berufungsgerichts. Er stellte den Grundsatz auf: Um einen Verstoß gegen eine verwaltungsrechtliche Bebauungsvorschrift vor den Zivilgerichten geltend zu machen, muss der Kläger einen direkten und persönlichen Schaden nachweisen, d.h. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem erlittenen Schaden, und dieser Schaden muss dem Zweck der verletzten Regel entsprechen.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf das anwendbare Recht zurückkommen. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift (wie einen Bebauungsplan) von einer Privatperson vor einem Zivilgericht auf der Grundlage von Artikel 1240 des Code civil (früher Artikel 1382) geltend gemacht werden, der besagt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“
Aber Vorsicht: Es reicht nicht aus, ein Verschulden (den Verstoß gegen die Vorschrift) nachzuweisen. Es muss auch ein Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden nachgewiesen werden. Daran erinnert der Kassationsgerichtshof: Der Schaden muss direkt und persönlich sein. Direkt bedeutet, dass er unmittelbar aus dem Verstoß resultieren muss, nicht aus einer anderen Tatsache. Persönlich bedeutet, dass er den Kläger persönlich betreffen muss, nicht die Allgemeinheit.
Im vorliegenden Fall zielte die verletzte Bebauungsvorschrift darauf ab, die Sonneneinstrahlung der Nachbargebäude zu gewährleisten. Die Eheleute Y beklagten sich über den Verlust der Aussicht. Die Aussicht wird jedoch durch diese Vorschrift nicht geschützt. Selbst wenn die Vorschrift verletzt worden wäre, stand der geltend gemachte Schaden (Verlust der Aussicht) nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der Vorschrift. Zudem grenzte ihre Villa nicht direkt an das aufgestockte Gebäude, was den Kausalzusammenhang weiter schwächte.
Diese Argumentation ist wichtig, da sie „reine Nachbarschaftsklagen“ verhindert, die sich nur auf einen Verstoß gegen einen Bebauungsplan stützen. Es muss die verletzte Vorschrift spezifisch das Interesse des Klägers schützen. Beispielsweise schützt eine Vorschrift über Abstände zwischen Gebäuden (Prospekt) die Sonneneinstrahlung und die Privatsphäre der direkten Nachbarn. Eine Vorschrift über die Höhe kann die Aussicht schützen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Eine allgemeine Vorschrift über das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden kommt jedoch nicht einem bestimmten Nachbarn zugute.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat sehr konkrete Auswirkungen für Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute. Hier ist, was Sie je nach Ihrer Situation beachten sollten:
- Vermietender Eigentümer

